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@MartinThuer
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Schon 1924 hat der VfGH (VfSlg 266/1924) sehr streng entschieden: Die wahlwerbende Partei „Landbund für Österreich“ wurde im zweiten Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt, weil das Grundmandat der „Landbund für Österreich (Burgenländischer Bauernbund)“ errungen hatte.